Zitierungen von § 33 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Beurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
§ 16b BeurkG Aufnahme einer elektronischen Niederschrift (vom 01.08.2022)
... erstellen. Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erstellen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend. (5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf ...

Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)
V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1191
§ 12 NotViKoV Erstellen qualifizierter elektronischer Signaturen
... Videokommunikationssystems erstellte qualifizierte elektronische Signatur muss den Vorgaben des § 33 der Bundesnotarordnung entsprechen. (3) Die von einem Beteiligten oder einer hinzugezogenen Person ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Artikel 2 DiRUG II Änderung der Bundesnotarordnung
... aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register ersichtlich ist." 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... durch die Wörter „seine Auftraggeber beratenden Personen" ersetzt. 31. § 33 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Die zur Erzeugung ...
Artikel 10 NotBRMoG Änderung des Beurkundungsgesetzes
...  „Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend." 5. In § 42 Absatz 4 werden nach den Wörtern ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... 54d" durch die Wörter „die §§ 57 bis 62" ersetzt. 2. Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst: „§ 33 Elektronische Signatur  ... ersetzt. 2. Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst: „ § 33 Elektronische Signatur (1) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 4 DiRUG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... selbst erzeugen. Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend. (5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf ...


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