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Synopse aller Änderungen der BNotO am 09.11.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2017 durch Artikel 4 des AnwDienstlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung | BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Das Amt des Notars 1. Abschnitt Bestellung zum Notar § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 6a § 6b § 7 § 7a § 7b § 7c § 7d § 7e § 7f § 7g § 7h § 7i § 8 § 9 § 10 § 10a § 11 § 11a § 12 § 13 2. Abschnitt Ausübung des Amtes § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 19a 3. Abschnitt Die Amtstätigkeit § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 4. Abschnitt Sonstige Pflichten des Notars § 25 | |
(Text alte Fassung) § 26 | (Text neue Fassung) § 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen § 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 Elektronische Signatur § 34 Meldepflichten Abschnitt 4a Führung der Akten und Verzeichnisse § 35 (weggefallen) § 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen 5. Abschnitt Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 6. Abschnitt Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter § 47 § 48 § 48a § 48b § 48c § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 7. Abschnitt Allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren § 64a Zweiter Teil Notarkammern und Bundesnotarkammer 1. Abschnitt Notarkammern § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 § 69a § 69b § 70 § 71 § 72 § 73 § 74 § 75 2. Abschnitt Bundesnotarkammer § 76 § 77 § 78 Aufgaben § 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung § 78b Auskunft und Gebühren § 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung § 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters § 78e Sterbefallmitteilung § 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister § 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters § 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung § 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv § 78j Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs § 78k Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung § 78l Notarverzeichnis § 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis § 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung § 78o Beschwerde § 79 § 80 § 81 § 81a § 82 § 83 § 84 § 85 § 86 § 87 § 88 § 89 § 90 § 91 Dritter Teil Aufsicht. Disziplinarverfahren 1. Abschnitt Aufsicht § 92 § 93 § 94 2. Abschnitt Disziplinarverfahren § 95 § 95a § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 110a Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen § 111 § 111a § 111b § 111c § 111d § 111e § 111f § 111g § 111h § 112 § 113 § 113a § 113b § 114 § 115 § 116 § 117 § 117a § 117b § 118 (aufgehoben) § 119 § 120 § 121 (aufgehoben) Anlage (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 26 | § 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen |
1 Der Notar hat die bei ihm beschäftigten Personen mit Ausnahme der Notarassessoren und der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. 2 Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 18 besonders hinzuweisen. 3 Besteht ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu mehreren Notaren, so genügt es, wenn einer von ihnen die Verpflichtung vornimmt. | 1 Der Notar hat die von ihm beschäftigten Personen bei ihrer Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. 2 Hierbei ist auf die Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 besonders hinzuweisen. 3 Hat sich ein Notar mit anderen Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt es, wenn ein Notar die Verpflichtung vornimmt. 4 Der Notar hat in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch die von ihm beschäftigten Personen hinzuwirken. 5 Den von dem Notar beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 6 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Notarassessoren und Referendare. |
§ 26a (neu) | § 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
(1) 1 Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung der Beteiligten den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. 2 Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Notar im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird. (2) 1 Der Notar ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. 2 Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist. (3) 1 Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Schriftform. 2 In ihm ist 1. der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, 2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und 3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen, darf der Notar dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Beteiligte darin eingewilligt hat. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die die Beteiligten eingewilligt haben, sofern die Beteiligten nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet haben. (6) 1 Absatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Dienstleister nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich verpflichtet wurde. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. (7) Andere Vorschriften, die für Notare die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einschränken, sowie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. |
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