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Zitierungen von § 51a BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51a BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BNotO Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung (vom 01.01.2022)
... oder der Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. § 51a gilt entsprechend. Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist der Notarkammer und der ... und Verzeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. § 51a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. (4) Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in ...
§ 51 BNotO Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes (vom 01.01.2022)
... von der Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. § 51a gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (4) Wird der Amtssitz ...
§ 55 BNotO Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung (vom 01.01.2022)
... Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist ...
§ 58 BNotO Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen (vom 01.01.2022)
... von der Notarkammer in Verwahrung genommen, so sind sie in der Regel zurückzugeben. § 51a Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Der Notariatsverwalter führt die von dem Notar ...
§ 92 BNotO Aufsichtsbehörden (vom 01.03.2023)
... nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2 ...
§ 118 BNotO Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse (vom 01.01.2022)
... 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45, 51a , 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... Amtsbezirk oder der Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. § 51a gilt entsprechend. Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist der Notarkammer und der ... die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. § 51a Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. (4) Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat, ... gelten entsprechend." 5. § 51 wird durch die folgenden §§ 51 und 51a ersetzt: „§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des ... dem Notar von der Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. § 51a gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (4) Wird der Amtssitz eines Notars ... dadurch der Amtsbereich ändert. Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern. § 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände (1) In den Fällen des § 51 Absatz 1 ... Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 4 gelten entsprechend. (2) Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist ... von der Notarkammer in Verwahrung genommen, so sind sie in der Regel zurückzugeben. § 51a Absatz 4 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ... 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45, 51a , 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 21 UmwRLUG Änderung der Bundesnotarordnung
... nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2 ...