Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BNotO am 26.10.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Oktober 2024 durch Artikel 1 des ViVaJuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Das Amt des Notars
    Abschnitt 1 Bestellung zum Notar
       § 1 Stellung und Aufgaben des Notars
       § 2 Beruf des Notars
       § 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
       § 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
       § 4a Bewerbung
       § 5 Eignung für das notarielle Amt
       § 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
       § 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
       § 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
       § 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung
       § 6b (aufgehoben)
       § 7 Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung
       § 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung
       § 7b Schriftliche Prüfung
       § 7c Mündliche Prüfung
       § 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
       § 7e Rücktritt; Versäumnis
       § 7f Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße
       § 7g Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung
       § 7h Gebühren
       § 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
       § 8 Nebentätigkeit
       § 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung
       § 10 Amtssitz
       § 10a Amtsbereich
       § 11 Amtsbezirk
       § 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
       § 12 Bestellungsurkunde
       § 13 Vereidigung
    Abschnitt 2 Ausübung des Amtes
       § 14 Allgemeine Berufspflichten
       § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit
       § 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
       § 17 Gebühren
       § 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
       § 18a Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
       § 18b Form des Zugangs zu Forschungszwecken
       § 18c Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken
       § 18d Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken
       § 19 Amtspflichtverletzung
       § 19a Berufshaftpflichtversicherung
    Abschnitt 3 Die Amtstätigkeit
       § 20 Beurkundungen und Beglaubigungen
       § 21 Bescheinigungen
       § 22 Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen
       § 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
       § 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten
    Abschnitt 4 Sonstige Amtspflichten des Notars
       § 25 Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung
       § 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
       § 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
       § 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
       § 29 Werbeverbot
       § 30 Ausbildungspflicht
       § 31 Verhalten des Notars
       § 32 (aufgehoben)
       § 33 Elektronische Signatur
       § 34 Meldepflichten
    Abschnitt 4a Führung der Akten und Verzeichnisse
       § 35 Führung der Akten und Verzeichnisse
       § 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen
    Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
       § 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
       § 39 Notarvertretung
       § 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
       § 41 Amtsausübung der Vertretung
       § 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung
       § 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
       § 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung
       § 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
       § 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung
    Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
       § 47 Erlöschen des Amtes
       § 48 Entlassung
       § 48a Altersgrenze
       § 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
       § 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
       § 49 Strafgerichtliche Verurteilung
       § 50 Amtsenthebung
       § 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
       § 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände
       § 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung
       § 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars
       § 54 Vorläufige Amtsenthebung
       § 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung
       § 56 Notariatsverwalter
       § 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
       § 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
       § 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
       § 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
       § 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
       § 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung
       § 63 Einsicht der Notarkammer
       § 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
    Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
       § 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze
       § 64b Bestellung eines Vertreters
       § 64c Ersetzung der Schriftform
       § 64d Übermittlung von Daten
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
    Abschnitt 1 Notarkammern
       § 65 Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
       § 66 Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
       § 67 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
       § 68 Organe
       § 69 Vorstand
       § 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 69b Abteilungen
       § 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
       § 70 Präsident
       § 71 Kammerversammlung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 71a Durchführung der Kammerversammlung
       § 72 Regelung durch Satzung
       § 73 Erhebung von Beiträgen
       § 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
       § 75 Ermahnung
    Abschnitt 2 Bundesnotarkammer
       § 76 Bildung; Sitz
       § 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
       § 78 Aufgaben
       § 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
       § 78b Auskunft und Gebühren
       § 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung
       § 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
       § 78e Sterbefallmitteilung
       § 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
       § 78g Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister
       § 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung
       § 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
       § 78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv
       § 78k Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung
       § 78l Notarverzeichnis
       § 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
       § 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
       § 78o Beschwerde
       § 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung
       § 78q Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem
       § 79 Organe
       § 80 Präsidium
       § 81 Wahl des Präsidiums
       § 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
       § 83 Generalversammlung
       § 84 (weggefallen)
       § 85 Einberufung der Generalversammlung
       § 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung
       § 87 Bericht des Präsidiums
       § 88 Status der Mitglieder
       § 89 Regelung durch Satzung
       § 90 Auskunftsrecht
       § 91 Erhebung von Beiträgen
Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
    Abschnitt 1 Aufsicht
       § 92 Aufsichtsbehörden
       § 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden
       § 94 Missbilligung
    Abschnitt 2 Disziplinarverfahren
       § 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens
       § 95a Verjährung
       § 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung
       § 97 Disziplinarmaßnahmen
       § 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
       § 99 Disziplinargericht
       § 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung
       § 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
       § 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
       § 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
       § 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
       § 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts
       § 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
       § 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder
       § 108 Bestellung der notariellen Beisitzer
       § 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
       § 110 Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
       § 110a Tilgung
    Abschnitt 3 Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
       § 111 Sachliche Zuständigkeit
       § 111a Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
       § 111b Verfahrensvorschriften
       § 111c Beklagter
       § 111d Berufung
       § 111e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
       § 111f Gebühren
       § 111g Streitwert
       § 111h Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung
    § 113 Notarkasse und Ländernotarkasse
    § 113a (weggefallen)
    § 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse
    § 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
    § 115 (weggefallen)
    § 116 Sondervorschriften für einzelne Länder
    § 117 (weggefallen)
    § 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern
    § 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern
    § 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse
    § 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen
    § 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv
    § 121 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
    Anlage 2 (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen)
(heute geltende Fassung) 

§ 69b Abteilungen


(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Notarkammer es zuläßt. 2 Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Vorsitz der Abteilung führt, sowie deren Vertretung.

(3) 1 Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2 Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3 Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Notarkammer abzuhalten.

(5)
Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(6)
Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitz es beantragt.



(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(5)
Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitz es beantragt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 71a (neu)




§ 71a Durchführung der Kammerversammlung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) 1 Die Satzung der Notarkammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder

2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).

2 Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. 3 Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. 4 In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. 5 Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3) 1 Sieht die Satzung der Notarkammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Notarkammer müssen gewahrt werden.

2 Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet.

(heute geltende Fassung) 

§ 85 Einberufung der Generalversammlung


(1) 1 Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2 Er führt in ihr den Vorsitz. 3 Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen.

(2) 1 Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. 2 Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden.

vorherige Änderung

(3) 1 Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. 2 Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.



(3) 1 Die Satzung der Bundesnotarkammer kann in entsprechender Anwendung des § 71a Absatz 2 vorsehen, dass die Generalversammlung auch als hybride oder virtuelle Generalversammlung stattfinden kann. 2 In diesem Fall gilt § 71a Absatz 3 entsprechend.

(4) 1
Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. 2 Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind schriftlich durchzuführen.