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Artikel 1 - Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr (BwAuslGSG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2013 StPO § 11a (neu), § 12

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11a

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet."

2.
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „11" durch die Angabe „11a und 13a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BwAuslGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwAuslGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Artikel 6 VidVerfG Änderung der Strafprozessordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt ...