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Artikel 1 - Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr (BwAuslGSG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet." - 2.
- In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „11" durch die Angabe „11a und 13a" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BwAuslGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwAuslGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Artikel 6 VidVerfG Änderung der Strafprozessordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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