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Artikel 6 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag (EVMBG k.a.Abk.)

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht in Abschnitt III der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907) weiter anzuwenden sind. Dabei können alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.