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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften (UmwRGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Umweltauditgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Januar 2013 UAG § 9, § 10, § 11, § 17, § 29

Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 7" durch die Wörter „den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Erteilung der Zulassung für die Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittlandszulassung) setzt neben der Erfüllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 voraus, dass der Antragsteller die Anforderungen nach § 7 Absatz 4 erfüllt."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,

1.
für welche Zulassungsbereiche der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt,

2.
auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung auf Grund angestellter fachkundiger Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erstreckt,

3.
im Falle der Drittlandszulassung

a)
auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt, sowie

b)
ob die Drittlandszulassung erfolgt auf Grund

aa)
eigener Rechts- und Sprachkenntnisse des Umweltgutachters gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder

bb)
einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung.

Im Falle der Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeichnen."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d)
Im neuen Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „50001" die Angabe „:2011" eingefügt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Drittlandszulassung setzt neben der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 voraus, dass die Umweltgutachterorganisation, soweit nicht die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vorliegt, über einen oder mehrere Umweltgutachter mit einer Drittlandszulassung für das Land verfügt, auf das sich der Zulassungsantrag der Umweltgutachterorganisation bezieht, und die im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, die Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte der Umweltgutachterorganisation sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1 Nr. 2" durch die Wörter „des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,

1.
auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung der Umweltgutachterorganisation auf Grund von fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erstreckt,

2.
im Falle der Drittlandszulassung

a)
auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt sowie

b)
ob die Drittlandszulassung erfolgt auf Grund

aa)
des Vorhandenseins eines oder mehrerer Umweltgutachter im Sinne von Absatz 1 Satz 2, die im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, die Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte der Organisation sind oder

bb)
einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung."

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Satzes 3 Nummer 2 Buchstabe b sind die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeichnen."

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Rechts- und Sprachkenntnisse werden in einem Fachgespräch bei der Zulassungsstelle festgestellt. § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

c)
Im neuen Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter „nach Absatz 1" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 4" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „nach § 10 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „im Falle des Satzes 2" eingefügt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Drittlandszulassung ist zu widerrufen, soweit eine nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 einem Umweltgutachter oder eine nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einer Umweltgutachterorganisation erteilte Zulassung widerrufen wurde. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn im Falle des Umweltgutachters die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder im Falle der Umweltgutachterorganisation die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind. Darüber hinaus ist die Drittlandszulassung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5.
In § 29 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 UmwRGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwRGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt ...