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Änderung § 3 SanOAAusbGV vom 09.08.2019
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§ 3 SanOAAusbGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 3 SanOAAusbGV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anrechnung anderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld | |
(Text alte Fassung) Auf das Ausbildungsgeld angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen, die eine Sanitätsoffizier-Anwärterin oder ein Sanitätsoffizier-Anwärter von anderer Seite für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit erhält. | (Text neue Fassung) Auf das Ausbildungsgeld angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen, die eine Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizieranwärter von anderer Seite für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit erhält. |
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