Bekanntmachung - Bekanntmachung über die Höhe der Mindestversicherungssummen gemäß § 9 Absatz 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung und gemäß § 9 Absatz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (VermHaftSumBek 2013 k.a.Abk.)

B. v. 12.12.2012 BAnz AT 02.01.2013 B2
Geltung ab 15.01.2013; FNA: 7100-1-9-1 Gewerbeordnung

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 15. Januar 2013 VersVermV § 9, FinVermV § 9

Gemäß § 9 Absatz 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, und gemäß § 9 Absatz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) beträgt die Mindestversicherungssumme ab dem 15. Januar 2013 für jeden Versicherungsfall 1.230.000 Euro und 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.



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