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§ 16 - TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)

Artikel 1 V. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Geltung ab 16.02.2013; FNA: 212-2-3 Gesundheitswesen
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Transplantationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein schwerwiegender Zwischenfall oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion weitergemeldet wird, oder

2.
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.



 
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Frühere Fassungen von § 16 TPG-OrganV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2014 (02.10.2014)Berichtigung der Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
vom 24.09.2014 BGBl. I S. 1582
aktuell vorher 04.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
vom 28.05.2014 BGBl. I S. 601
aktuellvor 04.06.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 TPG-OrganV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TPG-OrganV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG-OrganV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
B. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1582
Berichtigung TPG-OrganVÄndVBer
... 1 Nummer 11 muss wie folgt lauten: „11. Der bisherige § 8 wird § 16 und in den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 6" durch die Angabe ...

Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Artikel 1 TPG-OrganVÄndV (vom 04.06.2014)
... die Faxnummer und die Postanschrift." 11. Der bisherige § 8 wird § 16 und in den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 6" durch die Angabe ...