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§ 5 - TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)
Artikel 1 V. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Geltung ab 16.02.2013; FNA: 212-2-3 Gesundheitswesen
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Geltung ab 16.02.2013; FNA: 212-2-3 Gesundheitswesen
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§ 5 Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung bei verstorbenen Spendern
(1) Die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person hat die nach §§ 2 und 3 bei verstorbenen Spendern erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung unverzüglich an die Vermittlungsstelle zu übermitteln. Sind einzelne Angaben zum Zeitpunkt der ersten Übermittlung an die Vermittlungsstelle nicht verfügbar, hat die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person die Angaben an die Vermittlungsstelle oder an das zuständige Transplantationszentrum so rechtzeitig zu übermitteln, dass medizinische Entscheidungen getroffen werden können. Werden die Angaben an das zuständige Transplantationszentrum direkt übermittelt, hat die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person die Vermittlungsstelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Die verantwortliche Person der Vermittlungsstelle hat die Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung, die durch die von der Koordinierungsstelle beauftragten Person nach Absatz 1 übermittelt wurden, unverzüglich an das zuständige Transplantationszentrum weiterzuleiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen V. v. 28. Mai 2014 BGBl. I S. 601, 1582 m.W.v. 4. Juni 2014
Frühere Fassungen von § 5 TPG-OrganV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen vom 28.05.2014 BGBl. I S. 601 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 TPG-OrganV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TPG-OrganV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPG-OrganV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TPG-OrganV Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung beim grenzüberschreitenden Organaustausch (vom 04.06.2014)
... die durch die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person nach § 5 Absatz 1 übermittelt wurden, unverzüglich an die zuständige Behörde oder die ...
§ 12 TPG-OrganV Gemeinsame Verfahrensvorschriften (vom 04.06.2014)
... weiter. (2) Die Übermittlung oder Weiterleitung von Angaben nach den §§ 5 , 6, 8 und 10 erfolgt schriftlich, elektronisch oder per Fax. Sie enthält zusätzlich ...
§ 14 TPG-OrganV Notfallregelung (vom 04.06.2014)
... Notfällen können die Angaben nach den §§ 5 , 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Artikel 1 TPG-OrganVÄndV (vom 04.06.2014)
... oder Segments des Organs." 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 und 6 eingefügt: „§ 5 Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur ... Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 und 6 eingefügt: „§ 5 Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung bei ... die durch die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person nach § 5 Absatz 1 übermittelt wurden, unverzüglich an die zuständige Behörde oder die ... hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen." 3. Der bisherige § 5 wird § 7. 4. In der Überschrift von Abschnitt 3 wird vor dem Wort ... weiter. (2) Die Übermittlung oder Weiterleitung von Angaben nach den §§ 5 , 6, 8 und 10 erfolgt schriftlich, elektronisch oder per Fax. Sie enthält zusätzlich ... 14 Notfallregelung In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5 , 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen ...
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