(1) Wird ein Organ eines verstorbenen Spenders in einen Bestimmungsmitgliedstaat zum Zweck der Übertragung vermittelt, hat die verantwortliche Person der Vermittlungsstelle vor dem Organaustausch die Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung, die durch die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person nach §
5 Absatz 1 übermittelt wurden, unverzüglich an die zuständige Behörde oder die bevollmächtigte Stelle im Bestimmungsmitgliedstaat weiterzuleiten.
(2) Wird ein Organ aus einem Ursprungsmitgliedstaat vermittelt, hat die verantwortliche Person der Vermittlungsstelle unverzüglich den Erhalt der entsprechenden Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung gegenüber der zuständigen Behörde oder der bevollmächtigten Stelle im Ursprungsmitgliedstaat zu bestätigen und die Angaben unverzüglich an das zuständige Transplantationszentrum weiterzuleiten. Erhält das zuständige Transplantationszentrum die Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung direkt von der zuständigen Behörde, von der bevollmächtigten Stelle oder der Entnahmeeinrichtung im Ursprungsmitgliedstaat, hat die verantwortliche Person des Transplantationszentrums den Erhalt dieser Angaben unverzüglich zu bestätigen und die Vermittlungsstelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) dem nach nicht und Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Berichtigung der Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
B. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1582
Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Artikel 1 TPG-OrganVÄndV (vom 04.06.2014) ... Segments des Organs." 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 und 6 eingefügt: „§ 5 Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur Organ- ... an das zuständige Transplantationszentrum weiterzuleiten. § 6 Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung beim ... Stelle im Ursprungsmitgliedstaat zu bestätigen." 6. Der bisherige § 6 wird § 9 und Absatz 4 wird aufgehoben. 7. Nach dem neuen § 9 wird folgender ... (2) Die Übermittlung oder Weiterleitung von Angaben nach den §§ 5, 6 , 8 und 10 erfolgt schriftlich, elektronisch oder per Fax. Sie enthält zusätzlich ... Bestimmungsmitgliedstaates, entfallen für sie die Informationspflichten nach den §§ 6 , 8 und 10 Absatz 3 und 4. § 14 Notfallregelung In Notfällen ... 14 Notfallregelung In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6 , 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen ... bisherige § 8 wird § 16 und in den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 6 " durch die Angabe „§ 9" ersetzt. 12. Die folgenden Anlagen 1 und 2 ...