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Änderung § 7 TPG-OrganV vom 04.06.2014
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§ 5 TPG-OrganV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2014 geltenden Fassung | § 7 TPG-OrganV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601 |
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(Text alte Fassung)§ 5 Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen | (Text neue Fassung)§ 7 Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen: 1. Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer; 2. Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer; 3. Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift 'MIT VORSICHT ZU HANDHABEN'; 4. empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters. Diese Angaben können auch in englischer Sprache erfolgen. (2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden. |
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