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Änderung § 7 TPG-OrganV vom 04.06.2014

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§ 5 TPG-OrganV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2014 geltenden Fassung
§ 7 TPG-OrganV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601

(Text alte Fassung)

§ 5 Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen


(Text neue Fassung)

§ 7 Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen:

1. Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;

2. Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;

3. Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift 'MIT VORSICHT ZU HANDHABEN';

4. empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.

Diese Angaben können auch in englischer Sprache erfolgen.

(2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.




 
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