Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 TPG-OrganV vom 04.06.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TPG-OrganVÄndV am 4. Juni 2014 und Änderungshistorie der TPG-OrganV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14 TPG-OrganV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2014 geltenden Fassung
§ 14 TPG-OrganV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Notfallregelung


vorherige Änderung

 


In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen Fällen ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung unverzüglich nachzuholen.


Anzeige