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Änderung § 15 TPG-OrganV vom 04.06.2014
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§ 15 TPG-OrganV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2014 geltenden Fassung | § 15 TPG-OrganV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601 |
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(Text alte Fassung) § 15 (neu) | (Text neue Fassung)§ 15 Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
Die Vermittlungsstelle und die Koordinierungsstelle stellen sicher, dass die relevanten Kontaktdaten für die Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung der Europäischen Kommission mitgeteilt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Die Kontaktdaten umfassen den Namen der Einrichtung, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Faxnummer und die Postanschrift. |
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