Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 TPG-OrganV vom 04.06.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TPG-OrganVÄndV am 4. Juni 2014 und Änderungshistorie der TPG-OrganV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 TPG-OrganV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2014 geltenden Fassung
§ 15 TPG-OrganV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


Die Vermittlungsstelle und die Koordinierungsstelle stellen sicher, dass die relevanten Kontaktdaten für die Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung der Europäischen Kommission mitgeteilt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Die Kontaktdaten umfassen den Namen der Einrichtung, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Faxnummer und die Postanschrift.


 
Anzeige