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§ 7 - TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)
Artikel 1 V. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Geltung ab 16.02.2013; FNA: 212-2-3 Gesundheitswesen
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Geltung ab 16.02.2013; FNA: 212-2-3 Gesundheitswesen
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Abschnitt 2 Transport
§ 7 Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen
(1) Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
- Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;
- 2.
- Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;
- 3.
- Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN";
- 4.
- empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.
(2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen V. v. 28. Mai 2014 BGBl. I S. 601, 1582 m.W.v. 4. Juni 2014
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