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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung (SVFwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 206 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 63 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-41 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-41 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung" und zur „Geprüften Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, eigenständig und verantwortlich in verschiedenen Bereichen der gesetzlichen Renten- und knappschaftlichen Sozialversicherung, insbesondere in Leistungs-, Service- und Grundsatzbereichen sowie bei Beratungsstellen der Bundes- und Regionalträger, Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und externer Stellen zu planen, zu steuern, deren Qualität zu beurteilen und zu verbessern. Es soll nachgewiesen werden, dass sich die Bearbeitung, Steuerung und Optimierung aller verwaltungsmäßigen Vorgänge an den Bedürfnissen der Kunden orientiert und soziale, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Organisationsstrukturen und Ablaufprozesse der Träger sollen analysiert werden, um Veränderungen im eigenen Arbeitsbereich zu initiieren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei zu unterstützen. Ferner sind die Kompetenzen nachzuweisen, Auszubildende, Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren und führen sowie Organisationseinheiten prozessbegleitend im eigenen Verantwortungsbereich leiten zu können. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- Aufbereiten, Analysieren und Entscheiden von komplexen Sachverhalten in Kern- und Dienstleistungsprozessen,
- 2.
- Beraten von Versicherten und Antragstellern in Bezug auf komplexe Leistungserstellungsprozesse,
- 3.
- Ermitteln und Interpretieren von sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten,
- 4.
- Vorbereiten und Einleiten von Arbeitgeberprüfverfahren,
- 5.
- Mitwirken bei Widerspruchs- und Klageverfahren,
- 6.
- Kooperieren mit internen und externen Stellen unter Lenkung von Kommunikationsprozessen,
- 7.
- Planen, Steuern, Evaluieren und Optimieren von Kern- und Dienstleistungsprozessen im eigenen Aufgabenbereich unter Einbeziehung von Steuerungs- und Controllinginstrumenten,
- 8.
- Entwickeln, Durchführen und Bewerten von Projekten und Maßnahmen des Kunden-, Veränderungs- und Qualitätsmanagements,
- 9.
- Qualifizieren und Fördern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anhand einer zielorientierten Führung sowie Planen und Durchführen der Ausbildung,
- 10.
- Steuern einer sachgerechten Arbeitsverteilung auf Grundlage einer bedarfsgerechten Personalplanung und -kontrolle.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung" oder „Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung".
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SVFwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVFwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SVFwFortbV Zulassungsvoraussetzungen
... (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll inhaltlich wesentliche Bezüge zu in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten ...
Anlage 2 SVFwFortbV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
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