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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung (SVFwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 206 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 63 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-41 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-41 Berufliche Bildung
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§ 4 Inhalt der Prüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Anfragen von Versicherten und Arbeitgebern klären und Beratungen hinsichtlich möglicher Versicherungsverhältnisse durchführen zu können. Es sollen Begründung und Beendigung von Versicherungs- und Beitragsverhältnissen erläutert und entsprechende Sachverhalte bearbeitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beraten zu versicherungs- und beitragsrechtlichen Fragestellungen,
- 2.
- Aufzeigen von Gestaltungsoptionen zum Erwerb von Leistungsansprüchen,
- 3.
- Ermitteln und Würdigen sowie rechtliches Bewerten und zutreffendes Entscheiden versicherungs- und beitragsrechtlicher Sachverhalte sowie
- 4.
- Einfordern und Erstatten von Beiträgen.
(2) Im Handlungsbereich „System der sozialen Sicherung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unterschiedliche Sozialleistungen in Leistungsprozessen zu berücksichtigen. Hierbei sollen mittels des Verständnisses von dem Aufbau, der Entwicklung sowie von dem Sicherungszweck dieses Systems Versicherten mögliche Ansprüche auf sonstige Sozialleistungen, deren Voraussetzungen und Zusammenwirken dargelegt werden können. Darüber hinaus können die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der ergänzenden Risikoabdeckung aufgezeigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Klären von Leistungen der sonstigen gesetzlichen Sicherungs-, Entschädigungs- und Fürsorgesysteme, bei Berechnungen berücksichtigen und in Beziehung zueinander setzen,
- 2.
- Aufzeigen der Arten und Leistungsvoraussetzungen der betrieblichen und der privaten sowie der zulagegeförderten Alterssicherung und entsprechend beraten und
- 3.
- Berücksichtigen der Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung, deren Leistungen und Voraussetzungen in Leistungsprozessen.
(3) Im Handlungsbereich „Sozialverwaltungsverfahren" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die Handlungsformen öffentlicher Verwaltung überblickt und die Grundsätze des Verwaltungshandelns und -verfahrens beherrscht werden. Hierzu gehört insbesondere die Fähigkeit, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zu prüfen und zu beurteilen. Ferner können die Grundzüge des Sozialgerichtsverfahrens erläutert und dessen verschiedene Klagearten voneinander abgegrenzt werden. Die wesentlichen Vorschriften des Sozialdatenschutzes können hierbei angewandt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erlassen und Korrigieren von Verwaltungsakten,
- 2.
- Aufzeigen und Bearbeiten von Folgen fehlerhafter Auskunft und Beratung,
- 3.
- Prüfen und Beurteilen der Erfolgsaussichten von Widersprüchen und Klagen,
- 4.
- Prüfen von Ansprüchen Dritter auf Sozialleistungen sowie Regressansprüche gegen Dritte und
- 5.
- Anwenden der Vorschriften des Sozialdatenschutzes in der Praxis.
(4) Im Handlungsbereich „Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Versicherte und Antragsteller über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beraten zu können. Ferner soll dargelegt werden, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen eigenverantwortlich und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beraten zu leistungsrechtlichen Fragestellungen,
- 2.
- Feststellen von Maßnahmen und Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung bei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und den Versicherten entsprechende Entscheidungsoptionen aufzeigen,
- 3.
- Beraten der Versicherten hinsichtlich der wirtschaftlichen Sicherung im Alter und ebenso umfassend Hinterbliebenen deren Sicherungsansprüche und daraus resultierende Maßnahmen aufzeigen,
- 4.
- Erkennen des Zusammentreffens gesetzlicher Sozialleistungen und Darstellen der Auswirkungen weiterer Einkünfte auf die Rentenhöhe,
- 5.
- Beurteilen und Berücksichtigen maßgebender Faktoren für die Rentenhöhe,
- 6.
- Ermitteln und Bearbeiten von Ausgleichssachverhalten zwischen den Leistungsträgern.
(5) Im Handlungsbereich „Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Versicherte, Antragsteller und andere Kunden über die Leistungen aus der knappschaftlichen Sozialversicherung informieren sowie beraten zu können. Ferner soll nachgewiesen werden, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen, unter Beachtung der knappschaftlichen Besonderheiten, eigenverantwortlich und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beraten zu leistungsrechtlichen Fragestellungen,
- 2.
- Feststellen von Maßnahmen und Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung bei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und den Versicherten entsprechende Entscheidungsoptionen aufzeigen,
- 3.
- Versicherte hinsichtlich der wirtschaftlichen Sicherung im Alter umfassend beraten und Hinterbliebenen ihre Sicherungsansprüche und daraus resultierende Maßnahmen aufzeigen,
- 4.
- Erkennen des Zusammentreffens gesetzlicher Sozialleistungen und Darstellen der Auswirkungen weiterer Einkünfte auf die Rentenhöhe,
- 5.
- Beurteilen und Berücksichtigen maßgebender Faktoren für die Rentenhöhe,
- 6.
- Feststellen der Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und deren Höhe ermitteln,
- 7.
- Beraten der Kunden zu Leistungen der Krankenbehandlung und Bewerten entsprechender Leistungsanträge,
- 8.
- Beraten von Pflegebedürftigen, Pflegepersonen und weiteren Kunden über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Aufzeigen der daraus resultierenden Handlungsoptionen,
- 9.
- Ermitteln und Bearbeiten von Ausgleichssachverhalten zwischen den Leistungsträgern.
(6) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Charakteristika von Unternehmen und Verwaltungen einschließlich der Organisation in ihren Unterschieden darstellen und beurteilen zu können. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, dass mit betriebswirtschaftlichen Instrumenten im eigenen Verantwortungsbereich umgegangen werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beurteilen der Organisation aus Sicht des eigenen Verantwortungsbereiches,
- 2.
- Begründen betrieblicher Entscheidungen mit Hilfe von Kennzahlen sowie der Kosten- und Leistungsrechnung,
- 3.
- Erläutern und Abgrenzen der Grundbegriffe des Rechnungswesens sowie entsprechende Geschäftsvorfälle zuordnen und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung durchführen,
- 4.
- Erläutern und Begründen der Funktion und Anwendungsfelder des Controllings im eigenen Verantwortungsbereich sowie
- 5.
- Einsetzen der Elemente des Projektmanagements für eigene Projekte.
(7) Im Handlungsbereich „Kundenmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Kunden dienstleistungsorientiert umgehen zu können. Dabei soll auch dargelegt werden, wie die kundenorientierte Ausrichtung des eigenen Bereichs erkannt, bewertet und zur Verbesserung Maßnahmen abgeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Vorschlagen und Begründen von Maßnahmen des Kundenmanagements,
- 2.
- kundenzentriertes Planen der Arbeitsabläufe und der Organisation,
- 3.
- Umsetzen von Strategien und Programmen zur Anpassung an Kundenanforderungen,
- 4.
- Optimieren der Arbeitsergebnisse durch das Qualitäts- und Beschwerdemanagement.
(8) Im Handlungsbereich „Veränderungsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Organisationsprozesse und Strukturen beurteilt und Veränderungen bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich vorgeschlagen und weiterentwickelt werden können. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, wie sich an der Umsetzung von Veränderungsprozessen beteiligt werden kann. Hierbei sollen Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren für die Veränderung von Organisationen und Verwaltungen definiert und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analysieren der Rahmenbedingungen für das Change-Management einschließlich der Akteure und Interessengruppen,
- 2.
- Begleiten und Unterstützen in den Phasen des Change-Managements,
- 3.
- Entwickeln einer Vorgehensweise zur Veränderung von Prozessen und Strukturen,
- 4.
- Auswählen geeigneter Methoden zur Veränderung von Organisationsstrukturen,
- 5.
- Fördern der Veränderungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und konstruktives Umgehen mit Widerständen durch Kommunikation und Information.
(9) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung" soll anhand des Verständnisses von Kommunikations- und Führungstheorien die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalführungsprozesse im direkten Kontakt mit Mitarbeitern gestalten zu können. Im Besonderen soll dargelegt werden, wie die Führungsrolle und die Führungsfunktionen unter Berücksichtigung von Gleichstellung und Gender Mainstreaming verantwortlich wahrgenommen werden können. Dabei soll selbstreflektiertes, kooperatives und zielorientiertes Handeln in der Beziehung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter sichtbar werden. Des Weiteren soll die Berufsausbildung geplant und durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Planen von Personalentwicklungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 2.
- Auszubildende anleiten und zielorientiert führen und im Lernprozess unterstützen,
- 3.
- Umsetzen von Führungsmodellen, -konzepten und -techniken und mitarbeiterorientiert Einfluss nehmen,
- 4.
- Anwenden von Führungsinstrumenten,
- 5.
- Kommunizieren und Präsentieren von Sachverhalten entsprechend den Adressaten und Informationen angemessen weitergeben sowie Besprechungen ergebnisorientiert leiten und moderieren und
- 6.
- Entwickeln und nachhaltiges Beeinflussen der Gruppendynamik und Kooperation in einer Organisationseinheit durch Teamführung.
(10) Im Handlungsbereich „Personalmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Personal in der eigenen Organisationseinheit vor dem Hintergrund des gesamtorganisatorischen Zusammenhangs und unter Berücksichtigung von Gleichstellung und Gender Mainstreaming adäquat einsetzen zu können. Es soll dargelegt werden, wie über Managementfunktionen zielorientiert Einfluss genommen wird, und dass die strukturellen Bedingungen der Personalauswahl, -beschaffung, -planung und -entwicklung gekannt und genutzt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Einsetzen der Instrumente des Personalmanagements im Führungshandeln sowie die Einbeziehung von Dritten beschreiben,
- 2.
- Planen des Personalbedarfs, der Ressourcen und der Arbeitsverteilung unter Berücksichtigung von Aufgaben und Strukturen und Anpassen im Rahmen der gesamtorganisatorischen Möglichkeiten,
- 3.
- Ausüben personalwirtschaftlicher Kontrolle und Steuerung in der eigenen Arbeitseinheit.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SVFwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVFwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVFwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
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