(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen" sind die schriftlichen Prüfungsleistungen in jedem Handlungsbereich nach
§ 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3)
1Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach
§ 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(4) Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben" ist die schriftliche Prüfungsleistung in der handlungsbereichsübergreifenden Aufgabenstellung nach
§ 3 Absatz 10 zu bewerten.
(5) 1Im Prüfungsteil „Personalaufgaben" sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 3 Absatz 13 und
- 2.
- das Fachgespräch nach § 3 Absatz 15.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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