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§ 12 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung (SVFwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 206 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 63 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-41 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-41 Berufliche Bildung
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§ 12 Übergangsvorschriften
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zur Sozialversicherungsfachwirtin und zum Sozialversicherungsfachwirt in der Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 63 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 63 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SVFwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVFwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVFwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
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