Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SVFwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVFwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVFwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 6 SVFwFortbV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind die schriftlichen Prüfungsleistungen in jedem Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des ... sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des ... Prüfungsleistung in der handlungsbereichsübergreifenden Aufgabenstellung nach § 3 Absatz 10 zu bewerten. (5) Im Prüfungsteil „Personalaufgaben" sind als ... als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 13 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 15. Aus den ... 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 13 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 15 . Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung des ...
§ 11 SVFwFortbV Zusatzqualifikation (vom 17.12.2019)
... beantragen, die Prüfung in dem nicht geprüften Wahlhandlungsbereich nach § 3 Absatz 3 abzulegen. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden ...


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