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§ 1 - Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung (ZweiradFortbV)

V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 214 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-42 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker" und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker" und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin" für die Funktion als technischer Spezialist und als technische Spezialistin in Betrieben der Zweirad-Branche ist der Nachweis, motorisierte oder nichtmotorisierte Zweiräder entsprechend den Wünschen der Endabnehmer bauen und reparieren zu können. Folgende Qualifikationen, die dabei eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen sind, sind nachzuweisen:

1.
Kundenwünsche erfassen und unter Berücksichtigung von Normen, Regeln und Vorschriften bearbeiten, Kunden beraten,

2.
Aufträge abwickeln, koordinieren, überwachen, steuern und dokumentieren unter Berücksichtigung von Rechts-, Garantie- und Gewährleistungsvorschriften,

3.
Zweiradsysteme und deren Komponenten sowie Zusatzeinrichtungen montieren, demontieren, Fehler und Störungen diagnostizieren und beheben, Instandhaltung durchführen, Ergebnisse dokumentieren,

4.
Leistungen abnehmen und dokumentieren, dem Kunden übergeben und Kosten kalkulieren,

5.
die Betriebsleitung in technischen Fragen beraten und bei der Einführung technischer Neuheiten unterstützen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung unter Einbeziehung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder" führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker - nichtmotorisierte Zweiradtechnik" oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin - nichtmotorisierte Zweiradtechnik"; bei Einbeziehung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder" zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker - motorisierte Zweiradtechnik" oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin - motorisierte Zweiradtechnik".

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Zitierungen von § 1 ZweiradFortbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZweiradFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweiradFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZweiradFortbV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis. Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 2 haben. (2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur ...
Anlage 2 ZweiradFortbV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...