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§ 2 - Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung (ZweiradFortbV)

V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 214 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-42 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Zweiradmechaniker oder Kraftfahrzeugmechatroniker Schwerpunkt Motorradtechnik,

2.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anderen fahrzeugtechnischen Beruf und ein Jahr Berufspraxis in der Zweiradinstandhaltung,

3.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und drei Jahre Berufspraxis in der Zweiradinstandhaltung oder

4.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 2 haben.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 2 ZweiradFortbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZweiradFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweiradFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZweiradFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...