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§ 3 - Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung (ZweiradFortbV)
V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 214 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-42 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-42 Berufliche Bildung
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§ 3 Struktur der Prüfungsinhalte
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
- 1.
- Technik und
- 2.
- Organisation, Kooperation und Kommunikation.
(2) Zum Handlungsbereich „Technik" gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Werkstatt- und Betriebstechnik,
- 2.
- Zweiradtechnik,
- 3.
- Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und
- 4.
- Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.
(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation" gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Auftragsabwicklung,
- 2.
- Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,
- 3.
- Kostenabschätzung,
- 4.
- Information,
- 5.
- Dokumentation,
- 6.
- Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und
- 7.
- Kundenbetreuung und -beratung.
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Zitierungen von § 3 ZweiradFortbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZweiradFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZweiradFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZweiradFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 4 ZweiradFortbV Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... gestalten. (2) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beinhaltet die Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Betriebstechnik" nach § ... sind die Qualifikationsschwerpunkte „Information" und „Dokumentation" nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und 5 integrativ mit zu berücksichtigen. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und ... aus dem Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation" nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 soll die Qualifikationsschwerpunkte nach § 6 Absatz 1 bis 4 „Auftragsabwicklung", ...
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