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§ 3 - Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung (ZweiradFortbV)

V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 214 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-42 Berufliche Bildung
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§ 3 Struktur der Prüfungsinhalte



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche

1.
Technik und

2.
Organisation, Kooperation und Kommunikation.

(2) Zum Handlungsbereich „Technik" gehören die Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Werkstatt- und Betriebstechnik,

2.
Zweiradtechnik,

3.
Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und

4.
Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.

(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation" gehören die Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Auftragsabwicklung,

2.
Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,

3.
Kostenabschätzung,

4.
Information,

5.
Dokumentation,

6.
Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und

7.
Kundenbetreuung und -beratung.

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Zitierungen von § 3 ZweiradFortbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZweiradFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweiradFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZweiradFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 4 ZweiradFortbV Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... gestalten. (2) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beinhaltet die Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Betriebstechnik" nach § ... sind die Qualifikationsschwerpunkte „Information" und „Dokumentation" nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und 5 integrativ mit zu berücksichtigen. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und ... aus dem Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation" nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 soll die Qualifikationsschwerpunkte nach § 6 Absatz 1 bis 4 „Auftragsabwicklung", ...