1Wird die zu prüfende Person nach
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach
§ 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der
§§ 8 und
9 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach
§ 8 Absatz 3 Satz 2 oder
§ 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
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