Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 ZweiradFortbV vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 ZweiradFortbV, alle Änderungen durch Artikel 64 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der ZweiradFortbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 2 ZweiradFortbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 ZweiradFortbV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin nichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte |
a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 214)' die Wörter ', die durch Artikel 54 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 5 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. die Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 7. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10497/al0-82290.htm