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Änderung Anlage 1 ZweiradFortbV vom 03.04.2014
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Anlage 1 ZweiradFortbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung | Anlage 1 ZweiradFortbV n.F. (neue Fassung) in der am 03.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 54 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 7 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin nichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 214)' werden die Wörter ', die durch Artikel 54 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 5 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' |
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