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Änderung § 12 ZweiradFortbV vom 17.12.2019
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§ 10 ZweiradFortbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 12 ZweiradFortbV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 10 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 12 Übergangsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum 'Geprüften Zweirad-Servicetechniker' und zur 'Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin', zum 'Zweiradmechaniker-Servicetechniker' und zur 'Zweiradmechaniker-Servicetechnikerin' sowie zum 'Kraftrad-Servicetechniker' und zur 'Kraftrad-Servicetechnikerin' können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. |
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