Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 ZweiradFortbV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 64 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der ZweiradFortbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 ZweiradFortbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 12 ZweiradFortbV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 10 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum 'Geprüften Zweirad-Servicetechniker' und zur 'Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin', zum 'Zweiradmechaniker-Servicetechniker' und zur 'Zweiradmechaniker-Servicetechnikerin' sowie zum 'Kraftrad-Servicetechniker' und zur 'Kraftrad-Servicetechnikerin' können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.




Anzeige