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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung (SchuhfIndMstFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 221 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 65 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-43 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche „Schuhtechnik", „Organisation" sowie „Führung und Kommunikation". Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.

(2) Die Handlungsbereiche nach Absatz 1 enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Handlungsbereich „Schuhtechnik":

a)
Schuhfertigung,

b)
Maschinen- und Anlagentechnik;

2.
Handlungsbereich „Organisation":

a)
Betriebliches Kostenwesen,

b)
Planungs- und Steuerungssysteme, Prozessoptimierung,

c)
Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz;

3.
Handlungsbereich „Führung und Kommunikation":

a)
Personalführung und -entwicklung,

b)
Information und Kommunikation,

c)
Qualitätsmanagement.

(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Schuhtechnik" soll einer der beiden Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation" und „Führung und Kommunikation" integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Schuhtechnik" mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den Nummern 1 und 2 umfassen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Schuhfertigung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fertigungsprozesse zur Herstellung von Schuhen unter Berücksichtigung von Produkt- und Anlagensicherheit, Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie Qualitätssicherung planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, fertigungstechnische Einzelheiten, Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim Einsatz von Maschinen und Anlagen, Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie bei der Be- und Verarbeitung unterschiedlicher Werkstoffe die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen und Festlegen von Fertigungsverfahren, Maschinen und Anlagen sowie Ermitteln der technischen Daten,

b)
Festlegen des Einsatzes von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen, insbesondere Steppmaterialien, Verstärkungen, Klebstoffen, Bodenmaterialien, Farben und Appreturen, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und produktionstechnischer Aspekte,

c)
Optimieren und Reduzieren des Einsatzes von Klebstoffen, Lösungsmitteln und Finishprodukten unter Berücksichtigung der chemischen und physikalischen Reaktionen,

d)
Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen,

e)
Anwenden und Überwachen der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen bei der Organisation von Fertigungsprozessen,

f)
Anwenden von statistischen Methoden zur Überwachung, Sicherung und Steuerung von Prozessen,

g)
Erstellen von Fertigungsvorschriften und Festlegen der Verfahrensabläufe unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz,

h)
Auswählen und Anwenden von Prüftechniken, Auswerten der Kenndaten und Einleiten von qualitätssichernden Maßnahmen,

i)
Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Einhalten qualitativer und quantitativer Anforderungen,

j)
Beurteilen von Auswirkungen auf Fertigungsprozesse beim Umstellen von Maschinen und Anlagen auf neue Produkte sowie bei der Änderung von Prozessparametern,

k)
Veranlassen von Maßnahmen zur optimalen Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Halb- und Fertigwaren;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt „Maschinen- und Anlagentechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen und deren Instandhaltung planen, organisieren und überwachen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Störungsanalysen durchführen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen, Maschinen und Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften,

b)
Berechnen der Beanspruchung auf Zug, Druck und Abscherung sowie der Flächenpressung an mechanischen Antrieben und Bauteilen,

c)
Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktionserhalt von Fertigungsmaschinen und -anlagen, von Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie von Hebe-, Transport- und Fördermitteln,

d)
Planen und Anwenden von Schutzmaßnahmen entsprechend der Sicherheitsvorschriften,

e)
Planen und Veranlassen der vorbeugenden Instandhaltung sowie Organisieren, Überwachen und Koordinieren von Maßnahmen der Instandhaltung,

f)
Durchführen von Störungsanalysen und Einleiten von Maßnahmen zur Behebung von Störungen,

g)
Beurteilen der Energiearten, deren Nutzung und Verteilung im Betrieb unter Berücksichtigung von Energieeinsparmöglichkeiten.

(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Schuhtechnik" und „Führung und Kommunikation" integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichen Umfang den Absätzen 3 und 5 zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation" mit den Schwerpunkten nach den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kostenverantwortung übernehmen zu können. Dazu gehört, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich der Entstehung von Kosten, der Entwicklung von Kostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie der Kostenplanung beurteilen zu können. Diese sollen auf betriebswirtschaftliche Anwendungssituationen bezogen und in Entscheidungen über wirtschaftliche Abläufe umgesetzt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung,

b)
Berücksichtigen der Kostenfaktoren bei technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen,

c)
Anwenden von Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft,

d)
Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs- und Steuerungssysteme, Prozessoptimierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung dieser Systeme erkennen, sie anforderungsgerecht auswählen sowie zur Überwachung von Planungszielen und zur Optimierung von Prozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen,

b)
Anwenden von Systemen für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition, einschließlich der dazugehörigen Zeit- und Datenermittlung,

c)
Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Vernetzung ökonomischer, ökologischer und sozialer Faktoren berücksichtigen zu können. Dazu gehört, in den Bereichen Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und betrieblicher Vorgaben verantwortlich handeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes, Erkennen von Schwachstellen sowie Einleiten vorbeugender Maßnahmen,

b)
Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Vorschlagen, Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen sowie von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen,

c)
Planen und Durchführen von Unterweisungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz,

d)
Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

e)
Überwachen der Lagerung, des Einsatzes und der Entsorgung von umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln.

(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Kommunikation" sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Schuhtechnik" und „Organisation" integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichen Umfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Kommunikation" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und -entwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen, beurteilen und unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung vorschlagen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs,

b)
Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,

c)
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,

d)
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Beurteilungssystemen,

e)
Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Festlegen von Zielvereinbarungen,

f)
Anfertigen von Stellenbeschreibungen,

g)
Beraten, Unterstützen und Fördern von Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt „Information und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Systeme der Information und Kommunikation im Betrieb anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Einsetzen von Planungs- und Steuerungssystemen zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts- und Terminplanung,

b)
Vermitteln von Informationen und Anweisungen der Betriebsleitung,

c)
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,

d)
Durchführen von Unterweisungen und Qualifizierungsmaßnahmen,

e)
Kommunizieren mit vor- und nachgelagerten Bereichen,

f)
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen,

g)
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken anwenden, um qualitätsbewusst handeln und das Qualitätsmanagement weiterentwickeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen,

b)
Umsetzen der Qualitätsziele und Qualitätsvorgaben,

c)
Berücksichtigen und Sicherstellen der Einhaltung rechtlicher und betrieblicher Vorgaben und Qualitätsnormen im eigenen Verantwortungsbereich,

d)
Beschreiben betrieblicher Prozesse und Vorbereiten von Audits und Zertifizierungen,

e)
Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, Prozessoptimierung und Kundenzufriedenheit,

f)
Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.

(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 65 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchuhfIndMstFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuhfIndMstFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchuhfIndMstFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 SchuhfIndMstFortbV Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
... und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 zu ...