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Anlage 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung (SchuhfIndMstFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 221 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 65 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-43 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils sowie

b)
Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie Bewertung mit Punkten und mit Noten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.



 
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Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 65 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 03.04.2014Artikel 35 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 26.03.2014 BGBl. I S. 274
aktuellvor 03.04.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SchuhfIndMstFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuhfIndMstFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SchuhfIndMstFortbV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten ... nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 35 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung
... Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)." 2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe ...