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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchuhfIndMstFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuhfIndMstFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SchuhfIndMstFortbV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 9 SchuhfIndMstFortbV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A ...
§ 11 SchuhfIndMstFortbV Übergangsvorschrift (vom 17.12.2019)
... zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen. § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine ...
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