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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität (PersVerkFwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 231 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 66 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-44 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-44 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
- 1.
- Konzipieren und Vermarkten von Mobilitätsdienstleistungen,
- 2.
- Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Personenverkehr,
- 3.
- Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.
(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Aufgabe der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" ist. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht.
(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 66 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 66 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PersVerkFwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PersVerkFwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PersVerkFwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... zur Geprüften Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 6 PersVerkFwFortbV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen ... Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen ... Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung ...
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