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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität (PersVerkFwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 231 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 66 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-44 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-44 Berufliche Bildung
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§ 4 Inhalte der Prüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Konzipieren und Vermarkten von Mobilitätsdienstleistungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mobilitätsangebote zu entwerfen, die Bedingungen für ihre Umsetzung zu ermitteln sowie Alternativen aufzuzeigen und zu bewerten. Dabei sollen insbesondere die technischen, rechtlichen, organisatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen berücksichtigt, Erkenntnisse der Verkehrsplanung und Marktforschung genutzt, Wirtschaftlichkeits- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkte beurteilt und die Einbeziehung externer Partner berücksichtigt werden. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Marktauftritt des Unternehmens mitzugestalten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Ermitteln von Mobilitätsbedürfnissen sowie Auswerten und Bewerten entsprechender Studien,
- 2.
- Ermitteln und Bewerten von Markt- und Wettbewerbsbedingungen, auch unter Nutzung einschlägiger Kennzahlen,
- 3.
- Analysieren von Ausschreibungen und Mitwirken bei der Erstellung und Kalkulation von Angeboten für Mobilitätsleistungen,
- 4.
- Entwickeln und Präsentieren von Konzepten einschließlich Darstellung ihrer Wirkungen im Mobilitätssystem sowie der Schnittstellen und der Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten,
- 5.
- Entwickeln konzeptbezogener Personalstrategien,
- 6.
- Mitwirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung des Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagements,
- 7.
- Entwerfen von fachbezogenen Vertragsbestimmungen,
- 8.
- Planen von Projekten,
- 9.
- Gestalten von Marketingmaßnahmen.
(2) Im Handlungsbereich „Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Personenverkehr" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen, organisatorischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Anforderungen den Ressourceneinsatz in der Personenbeförderung zu planen und zu steuern, Vorkehrungen für außergewöhnliche Ereignisse zu treffen, das Zusammenwirken der internen und externen Beteiligten zu koordinieren sowie Vorschriften für den grenzüberschreitenden Personenverkehr zu berücksichtigen. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Einrichtung und Pflege eines Controlling-Systems mitzuwirken, Informationen und Daten zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit und der Vertragserfüllung sowie zur Verbesserung der Leistungserstellung zu ermitteln und Maßnahmen abzuleiten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Ermitteln des Bedarfs an Personal, Fahrzeugen und Betriebsmitteln,
- 2.
- Mitgestalten des Störungs- und Eventmanagements und Umsetzen entsprechender Maßnahmen,
- 3.
- Planen und Koordinieren der Fahrgastinformation sowie des Informationsflusses im Betriebsablauf,
- 4.
- Mitwirken bei der Aufstellung, Überwachung und Anpassung von Budgets,
- 5.
- Beurteilen der wirtschaftlichen Situation von Unternehmen anhand von Kennzahlen,
- 6.
- Sicherstellen und Weiterentwickeln der Leistungsqualität,
- 7.
- Bearbeiten von Ansprüchen von Vertragspartnern,
- 8.
- Mitgestalten der Kundenkommunikation,
- 9.
- Mitwirken bei der Ausschreibung von Leistungen und Bewerten von Angeboten.
(3) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,
- 2.
- Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,
- 3.
- Planen und Steuern des Personaleinsatzes,
- 4.
- Anwenden von situationsgerechten Führungsmethoden,
- 5.
- Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
- 6.
- Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 7.
- Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PersVerkFwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PersVerkFwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PersVerkFwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... zur Geprüften Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
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