Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 17.12.2019

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 66 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 9 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Begonnene Prüfungsverfahren nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065) können bis zum 30. Juni 2017 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.






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