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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik (GütVerkFwFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 236 (Nr. 7); aufgehoben durch § 17 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 253
Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-45 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,

2.
Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,

3.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.

(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.

(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.

(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Aufgabe der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" ist. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Aufgabe, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht.

(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern.



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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 67 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GütVerkFwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GütVerkFwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GütVerkFwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... und zur Geprüften Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 6 GütVerkFwFortbV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. ... Mittel zu berechnen. (3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 ... 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7. Aus den ... 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 . Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des ...