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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik (GütVerkFwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 236 (Nr. 7); aufgehoben durch § 17 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 253
Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-45 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-45 Berufliche Bildung
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§ 4 Inhalte der Prüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Gestaltung des Leistungsangebots und der Marketingstrategie unter Berücksichtigung des Qualitäts- und Umweltmanagements, der wirtschaftlichen, ökologischen, technischen, informationstechnischen und rechtlichen Anforderungen sowie der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen mitzuwirken und kundengerechte Leistungen anzubieten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Mitwirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Umweltmanagements,
- 2.
- Bewerten der Entwicklungen auf den nationalen und internationalen Güterverkehrs- und Logistikmärkten und Ableiten von Maßnahmen,
- 3.
- Ermitteln von Kundenbedürfnissen und Beraten von Kunden,
- 4.
- Analysieren und Bewerten von Ausschreibungen,
- 5.
- Entwickeln von Prozessabläufen,
- 6.
- Erarbeiten, Präsentieren und Verhandeln von Leistungsangeboten,
- 7.
- Mitwirken bei der Entwicklung und Umsetzung eines Marketingplans.
(2) Im Handlungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Leistungserstellung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der gesetzlichen, vertraglichen, technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie der Ordnungsrahmen und der Leistungsmerkmale der Verkehrsträger zu planen, zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Planen, Steuern und Optimieren von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,
- 2.
- Erstellen von Ausschreibungen für die Vergabe von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen und Bewerten von Angeboten,
- 3.
- Analysieren der Kosten und Erträge der Leistungserstellung sowie Ableiten und Umsetzen von Maßnahmen,
- 4.
- Beurteilen der wirtschaftlichen Situation von Unternehmen anhand von Kennzahlen,
- 5.
- Mitwirken bei der Aufstellung, Überwachung und Anpassung von Budgets,
- 6.
- Umsetzen von internen und externen Auflagen zur Lieferkettensicherheit,
- 7.
- Berücksichtigen von außenwirtschaftlichen Vorschriften bei der Planung von Lieferketten.
(3) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,
- 2.
- Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,
- 3.
- Planen und Steuern des Personaleinsatzes,
- 4.
- Anwenden von situationsgerechten Führungsmethoden,
- 5.
- Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
- 6.
- Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 7.
- Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GütVerkFwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GütVerkFwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GütVerkFwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... und zur Geprüften Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
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