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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2023 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme (LogistikKfmFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 241 (Nr. 7); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 251
Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-46 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-46 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe
- a)
- Kaufmann oder Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung oder
- b)
- Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau oder
- c)
- Industriekaufmann oder Industriekauffrau oder
- d)
- Kaufmann oder Kauffrau für Groß- und Außenhandel oder
- e)
- Schifffahrtskaufmann oder Schifffahrtskauffrau
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten kaufmännischverwaltenden Ausbildungsberuf oder im anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 3.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LogistikKfmFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LogistikKfmFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 LogistikKfmFortbV Ziel der Prüfung (vom 29.08.2014)
... Logistiksysteme und zur Geprüften Fachwirtin für Logistiksysteme nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
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