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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme (LogistikKfmFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 241 (Nr. 7); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 251
Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-46 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-46 Berufliche Bildung
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§ 4 Inhalte der Prüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, logistische Bedürfnisse von Kunden zu ermitteln, deren Wertschöpfungskette zu analysieren und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei sollen auch soziale, rechtliche, technische und ökologische Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- logistische Abläufe und ihre Einbindung in den Wertschöpfungsprozess auf der Grundlage einer Logistiksystemanalyse bewerten,
- 2.
- Ergebnisse von Analyse und Bewertung gegenüber dem Kunden darstellen.
(2) Im Handlungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, logistische Konzepte im Kontext von Prozessketten entscheidungsreif zu entwickeln, deren Umsetzungsbedingungen und Konsequenzen zu ermitteln und ihre Einführung vorzubereiten. Dafür ist die Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verantwortlichkeiten mit den Prozesspartnern zu organisieren. Dabei soll auch gezeigt werden, wie ein Projekt team- und kundenorientiert geleitet werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- alternative logistische Konzepte entwickeln und bewerten,
- 2.
- logistische Lösungen und deren Umsetzung planen, dabei Information, Dokumentation, Kooperation, Kommunikation im logistischen Netzwerk gestalten,
- 3.
- an der Vergabe von Dienstleistungen zur Umsetzung von Logistiklösungen mitwirken.
(3) Im Handlungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Umsetzung logistischer Lösungen verantwortlich zu koordinieren und zu bewerten. Insbesondere soll nachgewiesen werden, dass die Kommunikation zwischen den Prozessbeteiligten gefördert, Anpassungsbedarfe und Verbesserungsmöglichkeiten erkannt und in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Schlussfolgerungen abgeleitet und geeignete Maßnahmen initiiert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Veränderungsprozesse bei der Einführung von logistischen Lösungen zusammen mit den Prozessbeteiligten gestalten,
- 2.
- Logistikprozesse anhand von Kennzahlen bewerten und optimieren.
(4) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,
- 2.
- Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,
- 3.
- Planen und Steuern des Personaleinsatzes,
- 4.
- Anwenden von situationsgerechten Führungsmethoden,
- 5.
- Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
- 6.
- Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 7.
- Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LogistikKfmFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LogistikKfmFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 LogistikKfmFortbV Ziel der Prüfung (vom 29.08.2014)
... Logistiksysteme und zur Geprüften Fachwirtin für Logistiksysteme nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
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