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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 09.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

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