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Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 GwG § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 9, § 9a (neu), § 9b (neu), § 9c (neu), § 9d (neu), § 11, § 13, § 16, § 16a, § 17

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 9 folgende Angaben eingefügt:

„Abschnitt 2a Vorschriften für das Glücksspiel im Internet

§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12

§ 9b Spieleridentifizierung

§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme

§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a".

2.
§ 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Glücksspiele im Internet im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele, die mittels Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes veranstaltet oder vermittelt werden."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet,".

bb)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 12" durch die Wörter „Nummer 1 bis 13" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 und 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 12" jeweils durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt.

5.
In § 4 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden."

6.
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a, b und d hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen Kreditinstitut lautet."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 und 11" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und 13" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 13" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt.

8.
Nach § 9 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

„Abschnitt 2a Vorschriften für das Glücksspiel im Internet

§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12

(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 müssen unbeschadet der in diesem Gesetz aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer Geschäftsorganisation über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Verpflichteten führen können, dienen.

(2) Das Risikomanagement muss auf aufbau- und ablaufbezogenen Regelungen sowie Prozessen zur Steuerung dieser Risiken beruhen und eine interne Revision einschließen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien bei Glücksspielen im Internet für Zwecke der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

(3) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen sowie einzelne Transaktionen im Spielbetrieb oder über ein Spielerkonto im Sinne des § 9c als auch Fälle des unerlaubten Zusammenwirkens von Spielern zum Nachteil eines Dritten zu erkennen, die auf Grund des öffentlich oder im Unternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Die Verpflichteten dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Bei der Verarbeitung und Nutzung der spieler- und transaktionsbezogenen Daten hat der Verpflichtete spezifische technische und organisatorische Maßnahmen nach § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen, die den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 1 bis 5 und 7 der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen. Die Daten über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Spieler, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, zu löschen. Die zuständige Behörde kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.

(4) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 3 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist vom Verpflichteten zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen im Spiel überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes meldepflichtigen Sachverhalts oder die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. Über diese Sachverhalte hat der Verpflichtete Informationen nach Maßgabe des § 8 aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich sind, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift sowie Aktivitäten und Prozesse, die für die unternehmenstypischen Dienstleistungen des Verpflichteten und deren Dokumentation wesentlich sind, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen oder Prozesse ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu schaffen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall Auskünfte einholen bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a

1.
zu Zahlungskonten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsvorgängen

a)
eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücksspielen im Internet, der im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist,

b)
eines Spielers und dessen wirtschaftlich Berechtigten sowie

2.
zu einem Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es Glücksspiele im Internet ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt.

§ 9b Spieleridentifizierung

(1) Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Internet und der Errichtung eines beim Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 geführten Spielerkontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nummer 1, des § 4 Absatz 3 und 4 und des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu identifizieren; soweit ein wirtschaftlich Berechtigter bei der Errichtung und beim Bestehen eines Spielerkontos vorhanden ist, ist auch dieser zu identifizieren. Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde unbeschadet der Pflicht nach § 11 Absatz 1 unverzüglich zu informieren, wenn der Spieler für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

(2) Ist der Spieler zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, kann der Verpflichtete anstelle von § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Spielers auch anhand einer elektronisch oder in Schriftform übersandten Kopie eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 überprüfen. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Verpflichtete hat unverzüglich nach Begründung der Geschäftsbeziehung die Überprüfung der Identität des Spielers

1.
nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d zu wiederholen und dabei im Falle des Satzes 1 Buchstabe d die Vorgaben des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 einzuhalten oder

2.
auf der Grundlage von zusätzlichen Dokumenten, Daten oder Informationen zu ergänzen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.

Der Verpflichtete dokumentiert die gemäß Satz 3 ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnis. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend. Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde bestimmt Kriterien, bei deren Vorliegen Dokumente, Daten oder Informationen für die Überprüfung geeignet sind.

(3) Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde über die Eröffnung und Schließung eines bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a auf seinen Namen errichteten Zahlungskontos im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, auf dem Gelder eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet entgegengenommen werden, unverzüglich zu informieren.

§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme

(1) Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Internet hat der Verpflichtete für den Spieler auf dessen Namen ein Spielerkonto zu errichten.

(2) Der Verpflichtete darf keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder vom Spieler auf dem Spielerkonto entgegennehmen. § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gilt für das Spielerkonto entsprechend.

(3) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten nur erfolgen

1.
durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs

a)
mittels einer Lastschrift nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

b)
mittels einer Überweisung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder

c)
mittels einer auf den Namen des Spielers ausgegebenen Zahlungskarte nach § 1 Absatz 2 Nummer 2c oder Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und

2.
von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist.

(4) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a,

1.
der ein Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes führt, das auf den Namen eines Spielers bei ihm errichtet worden ist, oder

2.
der eine von einem Spieler für einen Zahlungsvorgang verwendete Zahlungskarte ausgegeben hat,

seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass die Identität des Spielers vom Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a anhand von Maßnahmen geprüft worden ist, die den Maßnahmen gleichwertig sind, die nach § 4 Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu treffen sind. Kann der Verpflichtete diese Pflicht nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung mit dem Spieler nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden.

(5) Soweit der Verpflichtete oder ein anderer Emittent monetäre Werte ausstellt, die auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gespeichert sind und für Transaktionen auf ein Spielerkonto genutzt werden sollen, hat der Verpflichtete gegenüber der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass der Inhaber des monetären Werts mit dem Inhaber des Spielerkontos identisch ist.

(6) Transaktionen des Verpflichteten an den Spieler dürfen nur durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs nach Absatz 3 auf ein Zahlungskonto vorgenommen werden, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist.

§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a

(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Systeme zu schaffen und zu aktualisieren. Ferner haben sie regelmäßig Kontrollen durchzuführen, die sicherstellen, dass bei der Ausführung eines Zahlungsvorgangs eines Spielers mittels einer Zahlungskarte an einen Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen im Internet dieser Zahlungsvorgang eine in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c festzulegende Händler-Kennzeichnung aufweist, die die Zuordnung des Zahlungsempfängers als Anbieter von Glücksspielen im Internet ermöglicht.

(2) Die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen zu treffen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung."

9.
In § 11 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen -" die Wörter „und an die zuständige Strafverfolgungsbehörde" eingefügt.

10.
In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1" ersetzt.

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 9" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 8a und 9" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g und h und Nummer 9" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g und h, Nummer 8a und 9" und die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 13" ersetzt.

cc)
Folgender Satz 6 wird angefügt:

„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen auf der Grundlage des Satzes 2 und des Satzes 5 haben keine aufschiebende Wirkung."

b)
In Absatz 2 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde,".

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Nummer 9" durch die Wörter „Nummer 8a und 9" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bestimmen, dass auf einen Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c dieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering ist und die glücksspielrechtlichen Anforderungen erfüllt sind."

12.
Die beiden §§ 16a werden durch den folgenden § 16a ersetzt:

„§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(1) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbeiten sie für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zusammen:

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),

2.
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und

3.
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(2) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen sie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung von deren Aufgaben auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 erforderlich sind."

13.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 13 eingefügt:

„7.
entgegen § 9b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Spieler oder einen wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig identifiziert,

8.
entgegen § 9b Absatz 1 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

9.
entgegen § 9b Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Zahlungskonto erfolgt,

10.
entgegen § 9b Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität des Spielers nicht, nicht richtig oder nicht vollständig wiederholt oder ergänzt,

11.
entgegen § 9b Absatz 2 Satz 4 eine ergriffene Maßnahme oder deren Ergebnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,

12.
entgegen § 9c Absatz 2 Satz 1 eine Einlage oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,

13.
entgegen § 9c Absatz 6 eine Transaktion vornimmt,".

b)
Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 14 und die Angabe „Satz 1" wird gestrichen.

c)
Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die neuen Nummern 15 bis 17.


Artikel 2 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 PrüfbV Anlage 6

In Anlage 6 (zu § 21) der Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird die als Nummer 33 bezeichnete Zeile der Tabelle wie folgt gefasst:

„33.§ 9d GwG Besondere Sorgfaltspflichten bei Zahlungs-
vorgängen mittels Zahlungskarte im Zu-
sammenhang mit Glücksspielen im Internet
 ".



Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2013.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble