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Artikel 2 - Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts (AUGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887; Geltung ab 26.02.2013, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 AVAG § 14, § 55, § 56 (neu), § 56

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage".

b)
In der bisherigen Angabe zu § 56 wird die Angabe „56" durch die Angabe „57" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 2 Satz 2, zweiter Halbsatz werden die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „sowie § 18" durch die Wörter „sowie die §§ 12, 14 und 18" ersetzt.

4.
Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:

„§ 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung und der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung sind bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit der Antrag einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen."

5.
Der bisherige § 56 wird § 57.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AUGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146
Bekanntmachung AVAGNB 2015
... Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094), 3. den am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273), 4. den am 10. Januar 2015 in Kraft ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 5 EU/1215/2012DG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt ...