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Änderung Artikel 4 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 11.07.2014
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Artikel 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2014 geltenden Fassung | Artikel 4 n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2014 geltenden Fassung durch B. v. 02.07.2014 BGBl. I S. 887 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 4 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Nummern 9, 10 und 12 an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. | (Text neue Fassung) (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Nummern 9, 10 und 12 an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *) |
(2) Artikel 3 tritt am 1. März 2013 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die Änderungen treten gemäß B. v. 2. Juli 2014 (BGBl. I S. 887) am 1. August 2014 in Kraft. | |
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