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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (1. IndElektroAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 IndElektroAusbV § 1, Anlage 6
Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik,".
- 2.
- Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
„Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik". - 3.
- Die Überschrift der Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung B. Heitzer
In Vertretung B. Heitzer
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