Tools:
Update via:
§ 1 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Artikel 1 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 96-1-51 Luftverkehr
| |
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 96-1-51 Luftverkehr
| |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, der Herstellung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Verordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten:
- 1.
- die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1; L 296 vom 22.11.2018, S. 41) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung und
- 3.
- die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt
- 1.
- im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung,
- 2.
- im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägigen Konstruktionsdaten oder durch eine Stückprüfung und
- 3.
- im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:
- a)
- durch die Wahrnehmung der Halterverantwortung einschließlich der fristgerechten Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
- b)
- durch die ordnungsgemäße Durchführung und Prüfung der Instandhaltung und
- c)
- durch eine Prüfung der Lufttüchtigkeit oder durch eine Nachprüfung.
(3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt
- 1.
- im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in Form einer Muster- oder Einzelstückzulassung,
- 2.
- im Rahmen der Herstellung in Form einer Konformitätserklärung oder eines Stückprüfscheins und
- 3.
- im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Form einer Bescheinigung der ordnungsgemäßen Instandhaltung (Freigabebescheinigung), einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nachprüfscheins.
(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 1 LuftGerPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.12.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 LuftGerPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftGerPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LuftGerPV Zuständige Stellen (vom 17.12.2021)
... Für die Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit nach § 1 sind folgende Stellen zuständig: 1. bei Luftsportgerät einschließlich ... 3. beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundesamt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 genannten europäischen Verordnungen die Agentur der Europäischen Union für ... Deutschland allgemein anerkannt. Ist für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 die Erweiterung des Genehmigungsumfangs erforderlich, so stellt die zuständige Stelle nach ...
§ 7 LuftGerPV Genehmigung von Kleinbetrieben (vom 17.12.2021)
... die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 1 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
... 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät (2. DV LuftGerPV)
V. v. 03.02.2000 BAnz. S. 4897; aufgehoben durch § 2 V. v. 05.11.2018 BAnz AT 15.11.2018 V1
§ 1 2. DV LuftGerPV Lufttüchtigkeitsforderungen (Bauvorschriften) (vom 04.05.2017)
... Prüfung der Lufttüchtigkeit nach § 1 Abs. 2 LuftGerPV sind 1. für Flugzeuge der Kategorie a) Verkehrsflugzeuge die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10513/a179687.htm