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§ 7 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Artikel 1 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 96-1-51 Luftverkehr
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Geltung ab 01.03.2013; FNA: 96-1-51 Luftverkehr
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§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben
Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erteilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 7 LuftGerPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 LuftGerPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftGerPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 1 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
... die Wörter „betreffenden ausländischen Nachweise" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben Die ... Nachweise" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Genehmigung von Kleinbetrieben Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann ...
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