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§ 8 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Artikel 1 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 96-1-51 Luftverkehr
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Geltung ab 01.03.2013; FNA: 96-1-51 Luftverkehr
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§ 8 Behebung von Mängeln des Musters
(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrtgeräts Mängel des Musters festgestellt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit notwendigen Maßnahmen an.
(2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster nachgebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgeräts hat der Betrieb, welcher zur Durchführung der Musterprüfung genehmigt ist, technische Unterlagen zu erstellen und den Haltern des Luftfahrtgeräts und den Organisationen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Personen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis erteilt worden ist, auf Verlangen zu übersenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 8 LuftGerPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 LuftGerPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftGerPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 LuftGerPV Ordnungswidrigkeiten
... § 2 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufgabe durchführt, 2. entgegen § 8 Absatz 2 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 3. entgegen ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtig- keit ( § 8 LuftGerPV ) 50 bis 2.000 EUR 4. Erteilung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 1 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
... der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist." 5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „und den für die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts ...
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 5 LuftGerPVEV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtig- keit (§ 8 LuftGerPV) 50 bis 2.000 EUR 4. ...
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