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Änderung § 12 LuftGerPV vom 17.12.2021
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§ 12 LuftGerPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung | § 12 LuftGerPV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190 |
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(Text alte Fassung) § 12 Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen | (Text neue Fassung)§ 12 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
(1) 1 Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt. 2 Für die rechtzeitige und vollständige Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.201 ist der Halter des Luftfahrtgeräts verantwortlich. 3 Personal von Luftsportverbänden mit technischem Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt, Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.803 Buchstabe b und in dem in Anlage VIII bezeichneten Umfang durchzuführen, den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe des Luftfahrzeugs zu erteilen. | (1) 1 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt. 2 Der Halter des Luftfahrtgeräts ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen nach Anhang I, M.A.201(a) oder Anhang Vb, ML.A.201(a) verantwortlich. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung richten sich nach § 13. | |
(3) 1 Für Luftfahrtgerät nach Absatz 1 gelten die vom Inhaber der Musterzulassung oder die im Rahmen einer Einzelstückprüfung herausgegebenen Instandhaltungsunterlagen als genehmigtes Instandhaltungsprogramm im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf gewerblich betriebene Luftfahrzeuge nach Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. 3 Bei geringfügigen Änderungen und Reparaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist keine Genehmigung der Unterlagen erforderlich; es reicht der Nachweis der Akzeptanz durch den Inhaber der Musterzulassung oder die zuständige Stelle. 4 An die Stelle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit tritt die zuständige Stelle gemäß § 2. | (3) 1 Für Luftfahrtgerät nach Absatz 1 gelten die vom Inhaber der Musterzulassung oder die im Rahmen einer Einzelstückprüfung herausgegebenen Instandhaltungsunterlagen als Instandhaltungsprogramm im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf gewerblich betriebene Luftfahrzeuge. 3 Bei geringfügigen Änderungen und Reparaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist keine Genehmigung der Unterlagen erforderlich; es reicht der Nachweis der Akzeptanz durch den Inhaber der Musterzulassung oder die zuständige Stelle. 4 An die Stelle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit tritt die zuständige Stelle gemäß § 2. |
(4) Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, Zeitabstände für Instandhaltungsmaßnahmen verlängern und Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe zur Durchführung bestimmter Instandhaltungsmaßnahmen ermächtigen. |
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