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Artikel 5 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung (LuftGerPVEV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2013 LuftKostV Anlage

Die Anlage zu § 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis werden im Satz nach der Angabe zu Abschnitt VII die Angaben „JAR-TSO deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435)," gestrichen und die Angabe „(ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1)" durch die Wörter „(Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist)" ersetzt.

2.
Die Abschnitte I und II werden wie folgt gefasst:

I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät


Gebührentatbestand Gebühr
1.Entwicklung  
a)Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung
von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und
zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zu-
lassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben Anhang Teil 21
Abschnitt J)
600 bis 14.000 EUR
b)Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
2. Herstellung  
a)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G)
600 bis 14.000 EUR
b)Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
d)Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-
GerPV)
500 EUR
e)Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne
Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Ver-
ordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F)
500 bis 5.000 EUR
f)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Er-
weiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)
300 EUR
3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit
 
a)Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 Luft-
GerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-
vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisa-
tionen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen)
500 bis 14.000 EUR
b)Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
d)Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G)
500 bis 14.000 EUR
e)Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d 3/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
f)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d 2/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
g)Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6
LuftGerPV)
80 bis 450 EUR
h)Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 12 Absatz 4
LuftGerPV)
90 bis 300 EUR
i)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die
Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2
und 3 LuftGerPV)
300 EUR
j)Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12
Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I
Absatz M.A.302)
100 bis 2.000 EUR
k)Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
(§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I
Absatz M.A.901 Buchstabe d, e, h und i)
100 bis 1.000 EUR
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät  
a)Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9
Absatz 4 LuftGerPV)
220 EUR
b)Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und
Änderungen (§ 12 Absatz 1 und 4 LuftGerPV)
60 bis 600 EUR
c)Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines
Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3
90 EUR
d)Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer
Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den
zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene
Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu aus-
wärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR
e)Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungs-
betrieb oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüch-
tigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A
Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1
und 4)
100 bis 1.800 EUR
5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile
(§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21
Abschnitt K)
 
a)Grundgebühr je Anerkennung 70 EUR
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation
65 bis 110 EUR
6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestä-
tigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der
Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1,
2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von
 
a)bis zu 5 Personen 1.000 EUR
b)über 5 bis 10 Personen 2.000 EUR
c)über 10 bis 50 Personen 3.500 EUR
d)über 50 bis 100 Personen 5.000 EUR
e)über 100 bis 250 Personen 7.000 EUR
f)über 250 bis 500 Personen 10.000 EUR
g)über 500 Personen 14.000 EUR


 
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen


GebührentatbestandGebühr
1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)  
A.Grundgebühren 
 a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrau-
ber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse
 
 aa) bis 2.000 kg 500 EUR
 bb) über 2.000 kg bis 5.700 kg 900 EUR
 cc) über 5.700 kg bis 14.000 kg 1.500 EUR
 dd) über 14.000 kg bis 50.000 kg 2.500 EUR
 ee) über 50.000 kg bis 100.000 kg 5.000 EUR
ff) über 100.000 kg bis 150.000 kg 11.000 EUR
gg) über 150.000 kg 24.000 EUR
b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse  
aa) bis 1.500 kg 800 EUR
bb) über 1.500 kg bis 5.000 kg 1.200 EUR
cc) über 5.000 kg bis 10.000 kg 1.800 EUR
dd) über 10.000 kg bis 100.000 kg 3.000 EUR
ee) über 100.000 kg 6.000 EUR
c) Motorsegler 
aa) nichtselbststartend200 EUR
bb) selbststartend500 EUR
d) Segelflugzeuge150 EUR
e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung  
aa) bis 5 Personen 150 EUR
bb) über 5 Personen bis 15 Personen 500 EUR
cc) über 15 Personen 1.000 EUR
f) Ultraleichtflugzeuge50 bis 125 EUR
g) Rettungsfallschirme250 EUR
h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über
150 kg
500 EUR
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung
oder mit einem höchstzulässigen Startschub
 
aa) bis 75 kW 350 EUR
bb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3.000 N 700 EUR
cc) über 150 kW bis 375 kW oder
über 3.000 N bis 10.000 N
1.500 EUR
dd) über 375 kW bis 750 kW oder
über 10.000 N bis 50.000 N
3.000 EUR
ee) über 750 kW oder über 50.000 N 4.000 EUR
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge
(VLA)
250 EUR
j) Propeller 
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller 300 EUR
bb) Verstellpropeller700 EUR
k) Rettungs- oder Sicherheitsgerät 130 bis 500 EUR
l) Geräte der elektrischen Anlagen 180 bis 800 EUR
m) Bordküchen180 bis 1.300 EUR
n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Banner-
schlepp
70 EUR
B.Zuschlag zu den Grundgebühren nach Buchstabe A je ange-
fangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrt-
zeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsport-
gerät (§§ 10, 13 Absatz 1 und 2 LuftGerPV)
 
a) Musterprüfung 
aa) Rettungssystem300 bis 2.500 EUR
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7.000 EUR
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7.500 EUR
b) Stückprüfung 
aa) Rettungsgerät25 bis 250 EUR
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte 25 bis 500 EUR
c) Nachprüfung 
aa) Luftsportgerät 
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung80 bis 350 EUR
bb) Rettungssystem 
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung50 bis 150 EUR
D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmo-
dellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9
Absatz 3, § 13 Absatz 3 LuftGerPV)
 
a) Musterprüfung, Stückprüfung 150 bis 500 EUR
b) Nachprüfung30 bis 150 EUR
E.Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits-
stunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung
65 bis 110 EUR
2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung
(§ 5 LuftVZO)
 
a)Grundgebühr1/10 bis 5/10 der Musterzulas-
sungsgrundgebühr des jeweiligen
Gerätes nach Abschnitt II Num-
mer 1 Buchstabe A
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der Musterzu-
lassung oder Ergänzung zur Musterzulassung
65 bis 110 EUR
3.Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtig-
keit (§ 8 LuftGerPV)
50 bis 2.000 EUR
4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)
Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
100 bis 1.000 EUR
a)Grundgebühr100 bis 1.000 EUR
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigun-
gen
65 bis 110 EUR
5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)
Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
 
a)Grundgebühr je Änderung 1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der
jeweiligen Berechtigung nach Ab-
schnitt II Nummer 4
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechti-
gungen
65 bis 110 EUR
6.(weggefallen)  
7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO)  
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultra-
leichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse
 
aa) bis 2.000 kg 80 EUR
bb) über 2.000 kg bis 20.000 kg 350 EUR
cc) über 20.000 kg bis 100.000 kg 1.000 EUR
dd) über 100.000 kg bis 150.000 kg 2.500 EUR
ee) über 150.000 kg 4.500 EUR
b) Luftschiffe 
aa) bis zu 10.000 kg Leermasse ohne Gas 400 EUR
bb) über 10.000 kg Leermasse ohne Gas 450 bis 1.000 EUR
c)sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Buch-
stabe a, höchstens jedoch
800 EUR
Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person,
die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts gestellt
hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulas-
sung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Ver-
kehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht.
 
d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Ausliefe-
rungsort des Luftfahrzeugs
 
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage der
Mitarbeiterin/des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom
Dienstsitz
2.000 bis 5.000 EUR
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag 700 EUR
8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9, 14
LuftVZO)
 
a)Änderung der Verkehrszulassung 1/10 bis 3/10 der Gebühren gemäß
Abschnitt II Nummer 7, mindestens
jedoch
30 EUR
b)Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 70 EUR
c)Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 25 EUR
9.Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnis-
ses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9, 14
LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG)
30 EUR
10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung
(Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt H)
 
a) Einzelzulassung 
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segel-
flugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone
5/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II
Nummer 7
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über
150 kg
30 EUR
cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie bei Doppel-
buchstabe aa, höchstens jedoch
500 EUR
b)Allgemeine Zulassung 50/10 der Gebühr gemäß Ab-
schnitt II Nummer 10 Buchstabe a
11.Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät
(§ 13 LuftVZO)
Gebührensätze wie bei Abschnitt II
Nummer 10 Buchstabe a
12. Erteilung eines Auszugs oder einer Bescheinigung über Nichtein-
tragung (§ 14 LuftVZO)
40 EUR
a)aus der Luftfahrzeugrolle 40 EUR
b)aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 30 EUR
13.Zulassung von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der An-
lage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO)
40 EUR
14.Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Absatz 2 LuftVG) 40 bis 80 EUR
15.Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO) 30 EUR
16.Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulas-
sung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz-
LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR".


3.
Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb wird jeweils die Angabe „(OPS 1.015)" gestrichen.

b)
In Nummer 20 Buchstabe d werden die Wörter „in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR OPS 3.010 deutsch" gestrichen.

c)
Die Nummer 23 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird die Angabe „§ 2a Abs. 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird die Angabe „§ 2b" durch die Angabe „§ 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 LuftGerPVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 14 PlVereinhG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt ...