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Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (1. BLVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 1 wird in 43 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 BLV § 9, § 10, § 13, § 15, § 29, § 33, § 34, § 39, § 47, § 50, § 53, § 55, Anlage 1, Anlage 2
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) wird wie folgt geändert:
".
".
- 1.
- Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden." - 2.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen."
- 3.
- § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig."
- 4.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- des Mutterschutzes,".
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,".
- c)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- d)
- Nummer 6 wird Nummer 5.
- 5.
- § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,- 1.
- die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,
- 2.
- deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder
- 3.
- die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend." - 6.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden." - b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen." - bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und- 1.
- sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
- 2.
- im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
- 3.
- im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
- 4.
- im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind."
- 7.
- Dem § 34 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind." - 8.
- Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen."
- 9.
- In § 47 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt.
- 10.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen." - b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Über- oder Unterschreitung" durch das Wort „Überschreitung" ersetzt.
- 11.
- Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
- 12.
- In § 55 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- 13.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)
Nr. | Laufbahngruppe | Zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen |
1 | Einfacher Dienst | ||
2 | Besoldungsgruppe A 2 | Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Wachtmeisterin/Wachtmeister | |
3 | Besoldungsgruppe A 3 | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister | |
4 | Besoldungsgruppe A 4 | Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister | |
5 | Besoldungsgruppe A 5 | Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister | |
6 | Besoldungsgruppe A 6 | Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister | |
7 | Mittlerer Dienst | ||
8 | Besoldungsgruppe A 6 | Sekretärin/Sekretär | |
9 | Besoldungsgruppe A 7 | Brandmeisterin/Brandmeister; Obersekretärin/Obersekretär | |
10 | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister | |
11 | Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister | |
12 | Gehobener Dienst | ||
13 | Besoldungsgruppe A 9 | Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän | |
14 | Besoldungsgruppe A 10 | Oberinspektorin/Oberinspektor; Seekapitänin/Seekapitän | |
15 | Besoldungsgruppe A 11 | Amtfrau/Amtmann; Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän | |
16 | Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat; Rechnungsrätin/Rechnungsrat - als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän | |
17 | Besoldungsgruppe A 13 | Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Oberamtsrätin/Oberamtsrat; Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän | |
18 | Höherer Dienst | ||
19 | Besoldungsgruppe A 13 | Akademische Rätin/Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Ärztin/Arzt; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Kustodin/Kustos; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat; Studienrätin/Studienrat | |
20 | Besoldungsgruppe A 14 | Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Oberkustodin/Oberkustos; Oberrätin/Oberrat; Oberstudienrätin/Oberstudienrat; Pfarrerin/Pfarrer; Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat | |
21 | Besoldungsgruppe A 15 | Akademische Direktorin/Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor; Direktorin/Direktor einer Fachschule; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für Arbeit; Hauptkustodin/Hauptkustos; Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor | |
22 | Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor; Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan; Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfallunter- suchung; Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr; Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor; Leitende Direktorin/Leitender Direktor; Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor; Ministerialrätin/Ministerialrat; Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor | |
23 | Ämter der Besoldungs- gruppen der Bundes- besoldungsordnung B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesol- dungsordnung B). |
Nr. | Laufbahn | Fachspezifische Vorbereitungsdienste | Oberste Dienstbehörde |
1 | Mittlerer nichttechni- scher Dienst | ||
2 | Mittlerer Dienst im Bundesnachrich- tendienst | Bundeskanzleramt | |
3 | Mittlerer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
4 | Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
5 | Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
6 | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
7 | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung | |
8 | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst | ||
9 | Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung | |
10 | Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
11 | Mittlerer technischer Dienst der Fern- melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung | |
12 | Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
13 | Mittlerer naturwissen- schaftlicher Dienst | ||
14 | Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
15 | Gehobener nichttech- nischer Verwaltungs- dienst | ||
16 | Gehobener Dienst im Bundesnachrich- tendienst | Bundeskanzleramt | |
17 | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Vorstand der Deutschen Renten- versicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See | |
18 | Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
19 | Gehobener Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
20 | Gehobener Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien | |
21 | Gehobener Dienst im Verfassungs- schutz des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
22 | Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
23 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwal- tung des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
24 | Gehobener nichttechnischer Verwal- tungsdienst in der Bundeswehrverwal- tung | Bundesministerium der Verteidigung | |
25 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst | ||
26 | Gehobener bautechnischer Verwal- tungsdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
27 | Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
28 | Gehobener technischer Verwaltungs- dienst in der Wasser- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
29 | Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
30 | Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung | |
31 | Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse | |
32 | Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Auf- klärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung | |
33 | Gehobener naturwissen- schaftlicher Dienst | ||
34 | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
35 | Höherer nichttechni- scher Verwaltungs- dienst | ||
36 | Höherer Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien | |
37 | Höherer sprach- und kulturwissenschaft- licher Dienst | ||
38 | Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
39 | Höherer technischer Verwaltungsdienst | ||
40 | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
41 | Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
42 | Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse |
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2013.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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