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§ 2 - Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV)
V. v. 21.02.2013 BGBl. I S. 323 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 01.02.2014; FNA: 453-19-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.02.2014; FNA: 453-19-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
- ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes),
- 2.
- ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen,
- 3.
- sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die
- a)
- einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und
- b)
- sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.
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