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§ 2 - Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV)

V. v. 21.02.2013 BGBl. I S. 323 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 01.02.2014; FNA: 453-19-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes),

2.
ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen,

3.
sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die

a)
einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und

b)
sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.